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Technagon P40 - AC

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1 Ladepunkt mit bis zu 22 kW

Technagon W40 - AC

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2 Ladepunkte je 22 kW

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bald erhältlich

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Ladestation P40

2 Ladepunkte | 44 kW

Ladestation P45

mit Hausanschlusskasten, 2 Ladepunkte | 44 kW

Ladestation P80

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Wallbox W30 bald erhältlich

AC-Wallbox für Einzelstellplätze, 22 kW Leistung

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Wallbox W60 bald erhältlich

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Neues Förderprogramm für die Ladeinfrastruktur vor Ort

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur startet sein neues Förderprogramm für die Ladeinfrastruktur vor Ort. Dafür werden insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Möglich ist die elektronische Antragstellung vom 12. April 2021, 10 Uhr, bis zum 31. Dezember 2021.

Dieses Förderprogramm richtet sich vor allem an kleinere und mittlere Unternehmen. Vor allem Unternehmen des Einzelhandels, des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sollen davon profitieren. „Dabei werden bis zu 80 Prozent der Investitionskosten übernommen und im „Windhundverfahren“ bewilligt.“, so das BMVI in seiner Pressemitteilung zum Förderprogramm.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Ausgaben für die erstmalige Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit mindestens einem fest installierten Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses. Allerdings müssen die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf entstanden sein. Damit sind Leasing und Miete von Ladeinfrastruktur ausgeschlossen.

  • der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
  • der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
  • der Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort,
  • der Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort.
  • Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).

Achtung! Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) wird die Förderhöhe auf 50 % der Förderung gekürzt.

Im Merkblatt „Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben“ des BAV findet sich eine Übersicht förderfähiger sowie nicht förderfähiger Ausgabenpositionen.

Förderbedingungen im Überblick

  • Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoch-Laden ermöglichen.
  • Der Strom für die Ladesäulen muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Die Ladeinfrastruktur muss bis zum 31.12.2022 realisiert werden.
  • Der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladesäule muss angegeben werden. Bei einem zusammengesetzten Preis müssen die Bestandteile (z. B. Startgebühr, Arbeitspreis etc.) separat ausgewiesen werden.
  • Ladeinfrastruktur muss erstmalig beschafft werden.
  • Die technischen Anforderungen an den Netzanschluss und den Pufferspeicher müssen erfüllt werden.
  • Die Mindestbetriebsdauer von mindestens sechs Jahre ist verpflichtend.
  • Die Ladeinfrastruktur muss öffentlich zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird die Förderhöhe auf 50 % reduziert.
  • Während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung ist der Empfänger der Förderung zur Online- Berichterstattung an die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) verpflichtet. Dazu gehören die Meldung der Inbetriebnahme der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von Halbjahresberichten. Die Berichterstattung erfolgt über die Online-Plattform OBELIS (Online-Berichterstattung Ladeinfrastruktur), die unter https://obelis.now-gmbh.de abrufbar ist.
  • Die Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur müssen in Form einer Bodenmarkierung durch das Aufbringen eines weißen Piktogramms mit weißer, durchgezogener Umrandung des Stellplatzes entsprechend der untenstehenden Abbildung deutlich als solche gekennzeichnet werden. An der Ladeeinrichtung selbst muss das Logo des Fördermittelgebers gut sichtbar angebracht sein. Ein entsprechen-der Aufkleber wird mit dem Förderbescheid versandt.

Wie hoch ist die Förderung konkret?

Das Gesamtfördervolumen beträgt rund 300 Millionen Euro und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt. Dabei gelten die in der folgenden Tabelle genannten maximalen Förderbeträge. Die Förderquote beträgt hier 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben, die je nach Art der Ladeinfrastruktur mit einem Maximalförderbetrag gedeckelt ist.

Maximale Förderbeträge pro Ladepunkt

maximaler Förderbetrag
Normal-Ladepunkte im Sinne von Nummer 1.3 Buchstabe f dieser Förderrichtlinie (AC & DC)80 %4.000 Euro
Schnell-Ladepunkte im Sinne von Nummer 1.3 Buchstabe g dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von über 22 kW bis 50 kW80 %16.000 Euro
Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse pro Standort
Maximaler Förderbetrag
Anschluss an das Niederspannungsnetz80 %10.000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz80 %100.000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschlusswie dazugehöriger Netzanschluss

Antragstellung zur Förderung der Ladeinfrastruktur

Die Antragstellung erfolgt an:

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Schloßplatz 9
26603 Aurich

Telefon: 0 49 41/6 02-5 55
E-Mail: ladeinfrastruktur@bav.bund.de

Ansprechpartner für technische Fragen ist die NOW GmbH, erreichbar per E-Mail unter ladeinfrastruktur@now-gmbh.de.

Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem „easy-Online“. Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.

Die Anträge müssen – rechtsverbindlich unterschrieben, – in schriftlicher Form, – vollständig, d. h. inklusive der nach den Hinweisen im Antragsportal easy-Online erforderlichen Unterlagen, sowie – innerhalb von zwei Wochen nach elektronischer Antragstellung bei der BAV eingereicht werden. Darüber hinaus hat der Antrag eine Erklärung zu enthalten, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.